Bereits seit 2016 läuft eine Klage gegen Uber vor der 4. Handelskammer des Landgerichts München. Heute, nach über vier Jahren hat das Landgericht geurteilt und dabei auch Uber Apps verboten, die es bereits seit längerer Zeit nicht mehr gibt. Hier ist die Pressemitteilung von Richterin Dr. Anne-Kristin Fricke im Wortlaut:

Die unter anderem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 4. Handelskammer des Landgerichts München I hat heute die Apps „UBER Black“, „UBER X“ und „UBER Van“ wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz in München verboten (Az. 4 HK O 14935/16).

Bereits im Jahr 2018 hatte der BGH die App „Uber Black“ in der damaligen Version untersagt (Az. I ZR 3/16). Eine Taxiunternehmerin aus München hat im hier vorliegenden Fall ebenfalls gegen UBER vor dem Landgericht München I geklagt und nun überwiegend Recht bekommen.

Nach Auffassung des Landgerichts verstoßen die drei Apps der Beklagten auch zum Zeitpunkt des 2.12.2019 in ihrer dem Verfahren zugrundliegenden Version weiter gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Den Eingang des Beförderungsauftrags hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen; die Aufzeichnung ist ein Jahr aufzubewahren.

Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten ($ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG).

Diverse Zeugen hatten zur Überzeugung der Kammer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I bestätigt, dass sich die Beklagte faktisch weiterhin nicht an diese Vorgaben hält. Die Beklagte nehme vielmehr mit ihrem jetzigen Modell der Apps zumindest billigend in Kauf, dass ihre Fahrer die Entscheidungshoheit über den jeweiligen Auftrag behielten und gerade nicht der Mietwagenunternehmer, so das Landgericht. Dass die Fahrer der Beklagten potentielle Fahrgäste mittels der App bereits sehen könnten, bevor sich der Mietwagenunternehmer eingeschaltet habe, führe zudem dazu, dass die Fahrer sich – ohne die gesetzlich vorgeschriebene Rückkehrpflicht zu beachten – unmittelbar zu den Fahrgästen begeben würden. Beides stelle einen Verstoß dar.

Die Beklagte hatte zur ihrer Verteidigung unter anderem vorgebracht, dass sie ihr Vorgehen mit den zuständigen Ordnungsbehörden abgesprochen habe. Dies reichte dem Landgericht München I jedoch als Rechtfertigung nicht aus, denn eine ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Behörden konnte die Beklagte nicht vorlegen. Lediglich wegen Unbestimmtheit wurde ein Teil der Klageanträge, der behauptete Verwechselungen mit Taxenverkehr betraf und sich gegen die drei UBER-Versionen richtete, abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Es ist für die Klägerin jedoch ggf. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro sofort vollstreckbar. Ob diese Sicherheit geleistet wird, entscheidet die Klageseite.

 

Schade ist, dass ein solcher Prozess, der für die Klägerin mit erheblichen Vorkosten verbunden war, sich über einen so langen Zeitraum hinzieht und dadurch Teile der Klage aufgrund des Wegfalls der beklagten Apps bereits obsolet ist, wenn dann endlich ein Urteil gesprochen wird.

Die Beklagte macht unterdessen unbeirrt weiter, expandiert in neue Städte in Deutschland.

Markus Burgdorf, Sprecher von Taxi Deutschland:

„Uber führt unseren Rechtsstaat und dessen Justiz am Nasenring durch die Manege. Wir brauchen schnellere Urteile und deren konsequente Durchsetzung. Wenn Uber so weitermacht, als gelte das Recht für sie nicht, dann läuft in diesem Land etwas gehörig schief. „

Wenn man mit ganz normalen Menschen über das Verhalten von Uber spricht, schütteln diese den Kopf und verstehen nicht, wie ein Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, ohne vorgeschriebene Genehmigung, ohne Steuern zu zahlen und ohne dem deutschen Recht angepasste Geschäftsbedingungen aber mit andauernden Gesetzesverstößen unter den Augen des Staates massenhaft illegal seinen Geschäften nachgehen kann und dafür auch noch öffentlich werben darf.

 

(Das Beitragsfoto stammt von Felix Mittermeier)